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GiftTierG NRW

§ 3 Abgabe, Aussetzen und Abhandenkommen sehr giftiger Tiere

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/3#abs-1 (1) Die Abgabe eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/3#abs-2 (2) Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/3#abs-3 (3) Das Abhandenkommen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist von der Haltungsperson unverzüglich dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt)sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.

§ 2 § 4